Klettverschluss-Ausstattung
Ausweistasche zum sicheren und bequemen Tragen von Dokumenten um den Hals hängend oder am Gürtel befestigt.
Unverzichtbar für uniformierte Dienste, aber auch für Outdoor-Enthusiasten, die ihre Dokumente vor Verschmutzung oder Verlust schützen wollen.
Das Etui besteht aus Polyester, das an der Vorderseite mit einer schützenden PVC-Schicht überzogen ist, um es vor Feuchtigkeit zu schützen. Sie hat eine zweiteilige Konstruktion - ein durchsichtiges "Fenster" auf der Vorderseite, das
Sie identifizieren kann, ohne die Dokumente aus der Hülle herauszuziehen und wird mit Klettverschluss am Hauptteil befestigt. Nach dem Trennen kann das Fenster mit einer darin eingelegten Ausweiskarte an einer beliebigen Platte mit Klettverschluss befestigt werden, z.B. an einer Verwaltungstasche.
Auf der Rückseite befinden sich
drei Kartenhalter, Schreibutensilien
Halter und eine Gürtelschlaufe zur Sicherung des Karteninhalts. Die Hülle kann auch um den Hals hängend getragen werden, an einem im Set enthaltenen Kordelband. Dank seiner flachen Form kann es unauffällig
unter der Kleidung getragen werden.
Eigenschaften:
- tragbar unter der Kleidung durch flache Form
- abnehmbare Dokumententasche durch Klettverschluss
- Ausweishülle kann aufgesetzt oder z.B. am Gürtel befestigt werden durch Klettverschluss-Schlaufe
- 3 Fächer auf der Rückseite für Kreditkarten o.ä.
- Stifthalter auf der Rückseite
Technische Daten:
- Abmessungen des Covers: 13,5 x 9 x 0,5 cm
- Lanyard-Länge: 41 cm
- Gewicht: 40 g
- Material: Polyester + PVC
- Farbe: Schwarz
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar