CHARLIE I, ein robustes, perfekt ausbalanciertes Messer der kompakten spanischen Marke K25 mit einer Klinge aus Stahl 440. Ein unverzichtbarer Begleiter für Ausflüge in die Stadt, ein ausgezeichneter Begleiter bei harter Arbeit unter allen Bedingungen.
Kopf - 4,2 mm dick. Gefertigt aus korrosionsbeständigem, hochfestem Edelstahl 440, gehärtet im Bereich 55-57 HRC. Die Klinge ist mit einer matten, nicht reflektierenden Titan-Beschichtung versehen. Glatte Flachklinge mit Flachschliff zum Schneiden und Hacken. Die geriffelte Rampe auf der Rückseite des Kopfes erleichtert die Kontrolle eines massiven Messers.
Griff - Die Aluminium-Beläge sind mit einem rutschfesten Naturkautschuk-Laminat beschichtet (Rubber Coated). Die profilierten Beläge sorgen für eine hervorragende Griffigkeit unter allen Bedingungen, auch bei hoher Luftfeuchtigkeit. Im hinteren Teil des Griffs ein ovales Loch (Lanyard-Loch) zum Ziehen eines Lanyards oder einer Sicherheitsleine.
Schutzhülle - Quick Release in schwarz, wird mit einem Clip befestigt. Die Hülle ist aus wasserdichtem Nylon gefertigt, ermöglicht ein sicheres Tragen und schnelles Abnehmen des Messers. Die Befestigung des Holsters ermöglicht ein schnelles Befestigen/Lösen, passt zu den meisten 32-55 mm breiten Riemen. Eine Paracord-Schnur ist um das Etui geflochten.
TECHNISCHE DATEN:
Produktnummer: 32123
Stahlsorte: 440
Die Länge des Kopfes: 130 mm / 5.12"
Dicke des Kopfes: 4,2 mm / 0.17"
Gesamtlänge: 265 mm / 10.43"
Gewicht: 324 g / 11.43 oz
Art der Schneide: Glatt
Kopfform: Drop Point
Art des Griffs: Aluminium, Gummi (Gummi)
Gehäuse: Quick Release, Nylon
Marke: K25
Hersteller: Martínez Albainox S.L.U., Spanien
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar