Ultraleichte Stirnlampe für den täglichen Gebrauch, hergestellt vom renommierten Hersteller von Kletterausrüstung Petzl.
Extrem geringes Gewicht, kompakte Abmessungen und ein Akku, der über den USB-Anschluss aufgeladen werden kann, machen die Taschenlampe ideal für alltägliche Aktivitäten wie Nachtläufe oder als sicherheitssteigerndes Signal beim Radfahren.
Um das Gewicht zu reduzieren, wurden die Standardgurte durch ein flexibles Kabel mit Stopper ersetzt, wodurch die Taschenlampe auch um den Hals getragen werden kann. Anstelle eines klassischen Designs mit austauschbarem Akku verwendet die Taschenlampe einen wiederaufladbaren mit einer Kapazität von 680 mAh, der über das mitgelieferte USB-Kabel aufgeladen wird.
Die Wasserdichtigkeitsklasse IPX4 garantiert den Betrieb bei intensiven Regenfällen. Die vom Hersteller eingebauten Sperren verhindern ein versehentliches Auslösen, z. B. beim Transport im Rucksack.
Zwei LEDs: weiß mit Reflektor und rot, um Blendung zu vermeiden, haben folgende Leuchtmodi:
- Weiß:
- Maximale Autonomie - 5 lm / 6 m / 50 h
- Standard - 100 lm / 23 m / 3 h
- Max. Leistung - 200 lm / 36 m / 2 h
- Rot:
- Annäherung - 1 lm / 2 m / 33 h
- Stroboskop - sichtbar aus 400 m
Eigenschaften:
- Ultraleicht
- 5 Beleuchtungsmodi
- Aufladen über USB
- Tragen am Hals oder Kopf
- IPX4-Standard
- Sicherheit gegen versehentliches Einschalten
- 2 bis 50 Stunden Betriebsdauer
Technische Daten:
- Gewicht: 35 g
- Betriebsdauer: 2-50 h
- Wasserdichtigkeit: IPX4
- maximale Reichweite: 36 m
- Stromversorgung: 680 mAh Akku
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar
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