Hergestellt aus hochwertigem 1000D Polyester Recon Chest Rig in OD Green Farbe. Hergestellt von Condor Outdoor Unternehmen.
Die Condor Recon Chest Rig ist mit eingebauten Stacker / Känguru-Stil Mag Taschen entworfen, um 6 x M4 Mags und 6 x Pistole Mag unterzubringen. Die verstellbaren/abnehmbaren Klappen an den Pistolentaschen ermöglichen es dem Benutzer auch, ein Messer oder Multi-Tool zu tragen und den Inhalt der Tasche zu identifizieren.
Zusätzliche zwei offene Mag-Taschen sind auf jeder Seite der Weste platziert, sie haben auch MOLLE/PALS-kompatibles horizontales Gurtband an der Vorderseite.
Unter den Kängurutaschen befindet sich eine große (27 x 19 cm), mit Klettverschluss verschließbare Tasche. Sie ist mit Klettverschlüssen versehen, die das Anbringen von zusätzlichen Taschen ermöglichen. Auf der Rückseite befindet sich eine zusätzliche, mit Klettverschluss gesicherte Netztasche (27 x 17 cm).
Jede Tasche ist mit Metalltüllen für die Entwässerung ausgestattet.
Die bequemen, mit Schaumstoff gefüllten Schultergurte sind mit rutschfestem Mesh ausgestattet, das die Luftzirkulation ermöglicht und den Komfort weiter erhöht. An jedem Arm befinden sich D-Ringe und Gurtband für zusätzliche Taschen, Taschenlampe, Messer, etc.
Die Weste ist vollständig verstellbar. Die Weste wird mit einem Gürtel im unteren Rückenbereich und zwei Schultergurten befestigt. Der Gürtel hat zwei solide, standardmäßige Schnallen. Die Schultergurte werden mit speziellen Drehschnallen befestigt (Swivil Lockster - Swivel Push - Button Release Buckle).
Gewicht: 885g
Eine Größe passt für die meisten
Farbe: OD Grün
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar