Taiga taktischer Rucksack mit einer Kapazität von 45 Litern, hergestellt von Magnum. Er wurde aus einem strapazierfähigen Polyester-Gewebe hergestellt.
Taiga hat zwei geräumige Taschen, die fast auf der gesamten Länge geöffnet sind, was das Packen der Ausrüstung erheblich erleichtert. Die erste Tasche hat ein großes Fach für den Trinksack. Zweite hat Karabiner für Schlüssel, Organizer mit Registerkarten und Netztasche für kleine Accessoires, Schreibutensilien, Dokumente und Telefon. Im Deckel befindet sich ein großes, mit Reißverschluss versehenes Fach.
Alle Hauptfächer haben starke Zwei-Wege-Reißverschlüsse mit dicken Zähnen und ergonomischen, metallischen Zuglaschen.
Auf dem konturierten Rücken, den Trägern und dem Hüftgurt befindet sich eine weiche Polsterung, die mit Nylongewebe gesichert ist. Es sorgt für eine ausreichende Belüftung und erhöht den Komfort der Nutzung.
Bequeme Schultergurte haben eine vertikale Einstellung, die Wasserblase Schlaufen und vertikale Gurtband für die Befestigung von zusätzlichen Taschen, Taschenlampe, Messer, etc. An der Unterseite befindet sich ein verstellbarer Hüftgurt mit Kompositschnalle.
An den Seiten und am Boden befinden sich sechs verstellbare Kompressionsriemen. Im oberen Teil des Rucksacks befindet sich ein stabiler Tragegriff und zwei Halterungen zur Befestigung von zusätzlichen Gurten oder Taschen. Unten, auf der linken Seite befindet sich ein Loch für eine Trinkblase.
An der Vorderseite und den Seiten des Rucksacks sind MOLLE/PALS-kompatible Gurte angenäht.
Material: Polyester
Fassungsvermögen: 45 L
Abmessungen: 50 x 30 x 17cm
Farbe: Schwarz
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar