K25 BOTERO DAGGER Titanium Tactical Spezialmesser mit feststehender Klinge in Full-Tang-Ausführung, mit ringförmigem Kopf, Stahl 440.
Die Verwendung des Ringkopfes erhöht die Vielseitigkeit der Arbeit mit dem Messer. Ermöglicht eine schnelle Drehung des Messers um den Finger in der Kopföffnung.
Klinge - mit Dagger-Profil (Dolch) mit Panzerung, 3,75 mm dick, aus rostfreiem Stahl 440 zeichnet sich durch hohe Korrosionsbeständigkeit. Die matte Beschichtung aus Titanium Coated verleiht ein taktisches Aussehen und eliminiert Reflexionen. Die beidseitig glatte Klinge (Plain Type) hat einen Flachschliff für gute Durchdringungseigenschaften. Der Kopf ist mit einer ringförmigen Stahl-Daze abgeschlossen.
Griff - überzogen mit einer strukturierten Auflage aus rutschfestem Naturkautschuk-Laminat (Rubber Coated) in schwarz. Die Sicherheit des Messers wird durch den ergonomisch profilierten Griff erhöht.
Scheide- aus ballistischem Nylon in schwarz mit Quick Release System zum schnellen Lösen des Messers aus der Scheide. Die Scheide hat eine Befestigung am Gürtel oder am Werkzeug mit einem Metallclip zum Tragen des Messers in aufrechter Position.
Technische Daten:
Produktnummer: 31892
Name: BOTERO DAGGER Titanium Tactical
Stahlsorte: 440
Klingenlänge (mm / in): 121 / 4.76
Dicke der Klinge(mm / in): 3.75/ 0.15
Gesamtlänge (mm / in): 248 / 9.76
Grifflänge (mm / in): 127 / 5.00
Gewicht ohne Abdeckung (g / oz): 110 / 3.88
Gewicht mit Abdeckung (g / oz): 160 / 5.64
Klinge: Glatt
Klingenart: Dolch
Typ: Gummi (Gummi)
Gehäuse: Nylon (Quick Release System)
Produzent: K25, Spanien
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar