BRIGAND BLACK geringes Gewicht, 420 rostfreie Stahlklinge und erschwinglicher Preis sind starke Vorteile des Messers mit feststehender Klinge der bekannten tschechischen Firma Mikov aus Mikulasovic. Die Region hat sich seit 1794 auf die Herstellung von Besteck spezialisiert und wird als das "tschechische Solingen" bezeichnet. Universelles Messer für den professionellen Einsatz, das auch bei der Jagd, Angeln, Outdoor, Survival und Hausarbeit funktionieren wird.
Klinge - mit Clip Point Profil, 2,4 mm stark, aus poliertem rostfreiem Stahl 420. Klinge gehärtet 55 HRC. Die glatte Klinge (glatt) wurde flach geschliffen (Flachschliff) für gute Schneideigenschaften.
Der feuchtigkeitsbeständige, schwarze Griff aus gehärtetem Kunststoff mit rutschfestem Muster sorgt für einen angenehmen, sicheren Halt. Trotz seiner relativ geringen Größe liegt das Messer auch in großen Händen gut. Die runde Form des Kopfes verhindert ein Abrutschen der Hände während der Arbeit.
Etui - Kunststoff in schwarz. Die Befestigung an einem Gürtel oder Ausrüstung ermöglicht es Ihnen, das Messer in der Scheide in einer vertikalen Position zu tragen.
Technische Daten:
Produktnummer: 393-NH-10 BK
Name: Arbeitsmesser Brigand Schwarz
Stahlsorte: 420
Rockwells Härte: 55 HRC
Die Länge der Klinge: 100 mm / 3.94 "
Breite der Klinge: 21 mm / 0,83 "
Dicke der Klinge: 2,4 mm / 0,09 "
Gesamtlänge: 208 mm / 8.19"
Die Länge des Griffs: 106 mm / 4,17 "
Gewicht: 63 g / 2.2 oz
Klinge: Plain
Art der Klinge: Clip Point
Grifftyp: Kunststoff
Etui: Kunststoff
Hersteller: Mikov s.r.o., Tschechische Republik
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar