SuperHolder SH-321 professioneller Drehgriff mit UBC-03 Halterung, tschechische Firma ESP für 16", 18" und 21" lange Teleskopschlagstöcke. Das Holster passt auch für die meisten Friction Lock Typ Stäbe (mit Gummigriff) anderer Hersteller, unter anderem ASP, Smith & Wesson, Casco, Monadnock.
Das patentierte Design erlaubt es, den Griff um 360° zu drehen und das Holster in einer von 16 Positionen zu verriegeln. Der Schlagstock kann zusammengeklappt oder aufgeklappt in vertikaler, horizontaler oder jeder anderen Position bewegt werden. Mit dem SafetyLock wird die Klemmkraft eingestellt, um ein Herausrutschen des Stabes zu verhindern. Das Gehäuse besteht aus strapazierfähigem, gehärtetem Polypropylen in schwarz.
UBC-03 - Gurtbefestigung gleitet in die Halterung. Benötigt eine Gurtentriegelung, um das Gerät zu befestigen/freizugeben. Passt für die meisten 32-50 mm breiten Gurte und bis zu 60 mm, wenn sie aus der Halterung entfernt werden. Um ein Verrutschen der Ausrüstung auf dem Gurt, z. B. beim Laufen, zu verhindern, ist die Befestigung mit zwei Stellschrauben ausgestattet, mit denen wir die Befestigung in der gewünschten Position auf dem Gurt arretieren. UBC-03 ermöglicht volle 360 Grad Drehung der angebrachten Ausrüstung, stufenlose Winkeleinstellung (Arretierung des Holsters in einer von 16 Positionen).
Technische Daten:
Produktnummer: SH-321
Name: SuperHolder Halter für 16",18",21" Teleskopschlagstöcke
Farbe: Schwarz
Material: Polypropylen (Heavy Duty)
Gewicht: 175 g / 6.17 oz
Art der Halterung: UBC-03 (Roto 360°)"
Hersteller: ESP (Euro Security Products), Tschechische Republik
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar