35640 - eine professionelle TLC (Tactical Light Case) Tasche von ASP zum Tragen von Taschenlampen, ausgestattet mit einer Snap-Loc Gürtelschlaufe. Das kompakte Holster erhöht nicht nur den Tragekomfort der Taschenlampe, sondern die richtige Wahl des Griffwinkels verwandelt sie in ein Werkzeug zur Ausleuchtung der Umgebung, ohne die Hände zu benutzen.
Das Etui ist für die Taschenlampen ASP, XP, Triad, Turbo, Poly, Tungsten, T1, Sentinelm PRO und Garda geeignet. Das Etui passt auch für Taschenlampen von anderen Herstellern.
Snap-Loc Gürtelschlaufe - eine Befestigung, die für die Bedürfnisse der Armee und der Beamten der Spezialdienste entwickelt wurde. Ein flacher Clip, der mit einem Trageriemen oder Riemen mit MOLLE-System befestigt wird - eine Art der Befestigung, die ein schnelles Anbringen / Entfernen ermöglicht. Passt zu Gürteln mit einer Breite von 30-56 mm, und nach Entfernen der Einstellung von der Befestigung zu Gürteln mit einer Breite von 68 mm (Polizei, Dienst, Pflicht). Um ein Verrutschen der Ausrüstung, z.B. beim Laufen, zu vermeiden, ist die Halterung mit zwei Stellschrauben ausgestattet, die das Holster mit dem Inbusschlüssel im Inneren der Halterung an der gewünschten Stelle am MOLLE-Gürtel / Riemen fixieren. Die Snap-Loc Gürtelschlaufe ermöglicht eine 360-Grad-Drehung der eingesteckten Ausrüstung, Winkeleinstellung (Arretierung des Gehäuses in einer von 12 definierten Positionen).
Technische Daten:
Produktnummer: 35640
Name: Tactical Light Case (TLC) Black
Befestigungsart: Snap-Loc Gürtelschlaufe
Farbe: Schwarz
Material: Policarbon
Gewicht: 108,0 g / 3.81 oz
Hersteller: ASP Inc, USA
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar