Wiederaufladbare VIZO RC-Stirnlampe mit einer maximalen Leistung von 735 Lumen im Boost-Modus.
Behälter für die Batterie wurde in der Rückseite der Taschenlampe platziert und mit zusätzlichen Dioden ausgestattet: Signalisierung, so dass sichere Bewegung in der Nacht und in der Anzeige des Zustands der Batterieentladung. Der Zugang zum Fach für die 3,7 V 2600 mAh 18650 Li-Ionen-Zelle ist einfach und dank der Möglichkeit des Austausches, verlängert es den Zeitraum der möglichen Nutzung der Taschenlampe.
Die Stirnlampe bietet mehrere Leuchtmodi: den Boost-Modus, der 1 Minute dauert und es ermöglicht, 735 Lumen zu erreichen, sowie die Modi 100%, 50% und 5%, die die Leistung des Lichtstrahls entsprechend anpassen. Zusätzlich kann die hintere LED in rot so eingestellt werden, dass sie konstant leuchtet oder blinkt.
Dank des speziellen Designs der Linse leuchtet der Lichtstrahl jeden Punkt gleichmäßig aus und bildet eine elliptische Form mit einer maximalen Reichweite von 100 m.
Die Micro-USB-Buchse ermöglicht es Ihnen, den Akku einfach und schnell durch die gängigsten Kabeltypen zu laden, so dass es kein Problem mit einer unerwarteten Entladung geben wird.
Technische Daten:
- Brenndauer:
- Boost - 60 sec
- 100% - 13 h 25 min
- 50% - 22 h 35 min
- 5% - 84 h 55 min
- Hintere rote LED 100% - 40 h
- Hintere rote LED blinkend - 115 h
- Lichtleistung: 735 lm - Boost, 400 lm - 100%
- Ladebuchse: MicroUSB
- Abmessungen: Lampe:
- 32 × 71 × 34 mm
- Batteriefach: 95 × 32 × 35 mm
- Leuchtweite: 100 m
- Stromversorgung: 3,7 V 2600 mAh 18650 Li-Ion
- Gewicht: 178 g (mit Akku)
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar