PointGuard® Ultra General Search and Duty Handschuhe sind die optimale Wahl für Anwendungen mit hohem Risiko bei Durchsuchungen und Beschlagnahmungen. Die Handschuhe bieten branchenführenden Schutz vor Nadel- und Rissgefahren und setzen den neuen Standard für Handschutz.
HexArmor® Produkte wurden entwickelt, um Anwendern in Bereichen, in denen das Risiko am größten ist, ein Höchstmaß an Schutz zu bieten.
Merkmale:
- Höchste verfügbare Nadelstichfestigkeit durch die Schichtung von SuperFabric® Markenmaterial (Innenschicht)
- Getestet mit 25 Gauge Nadeln gegen ANSI/ISEA 105 Standard
- Hohe Schnittfestigkeit in erweiterten Bereichen, ANSI/ISEA Level A7 und CE Level 5
- AirMesh™ atmungsaktiver Handrücken mit Airprene-Handgelenkband und Klettverschluss
- Silikon Handfläche Muster für enchanced Griff
- Verstärkte Fingerspitzen
- Waschbar
Attribute:
Nadelstich–resistent
Schnitt–resistent
Abrieb–beständig
Produktverwendungen:
• Allgemeine Suche und Pflicht
• Beschlagnahmung und Pat Downs
• Strafvollzugseinsatz
• Festnahme und Kontrolle
Fasergehalt: 34% Baumwolle, 24% Nylon, 20% Kunststoff, 12% Polyester, 10% Polyurethan
WARNUNG!
Dieses Produkt ist schnitt- und stichfest, aber NICHT schnitt- und stichsicher. VERWENDEN SIE ES NICHT MIT BEWEGLICHEN ODER GEZACKTEN KLINGEN ODER WERKZEUGEN. Führen Sie immer einen Sicherheitstest durch, um sicherzustellen, dass es für Ihre Verwendung geeignet ist.
Um die Größe der passenden Handschuhe zu überprüfen, drucken Sie einfach diese Datei in der Standardgröße aus (in den Druckeinstellungen kann die Option "An Seite anpassen" nicht gewählt werden).
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar
Oft gestellte Fragen
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