Leichte und handliche Flasche von renommierten amerikanischen Firma Nalgene hergestellt. Sie ist aus langlebigem, sicherem und leicht zu reinigendem Tritan™ Kunststoff hergestellt.
Das Modell MultiDrink verfügt über einen praktischen Mehrzweckverschluss, der zwei bequeme Möglichkeiten bietet, aus der Flasche zu trinken. Eine ist ein aufgeschraubtes Loch für schnelle, große Schlucke. Die zweite ist ein klappbarer Strohhalm mit Verschluss, der vor versehentlichem Öffnen schützt.
Das breite Gewinde ermöglicht eine einfache Reinigung der Flaschen oder das Einlegen von Eiswürfeln. Die kleine Kappe hat einen Sicherheitsriemen, der auch als Tragegriff verwendet werden kann.
Die Flasche wurde aus Tritan™ Kunststoff hergestellt - leichter und viel widerstandsfähiger gegen Beschädigungen als Glas. Es zeichnet sich durch hohe Haltbarkeit, Klarheit und sicheren Inhalt ohne schädliche Substanzen, so dass es in Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden kann.
Eigenschaften:
- Hergestellt aus langlebigem, schlagfestem Tritan™ Copolyester
- BPA, BPS, Phthalat frei
- Geschmacks- und geruchsneutral
- Breites Gewinde mit einem Durchmesser von 63 mm
- MultiDrink-Verschluss mit Loch und zusammenklappbarem, verriegeltem Strohhalm
- Leine an der kleinen Kappe, kann als praktischer Griff verwendet werden
- Auslaufsicher
- Geringes Gewicht
- Die Außenskala bis 550 ml
- Leicht zu reinigen
- Spülmaschinenfest
- Flasche hergestellt in den USA
Tatsächliches Volumen bis zum Rand: 680 ml
Farbe der Flasche: Klar
Farbe des Verschlusses: Light Gray
Abmessungen: 76 x 203 mm
Gewicht: 142 g
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar