SI Ballistic M Frame 3.0 Hybrid Vented Ersatzglas in Clear Version, entworfen für Oakley ballistic M Frame Augenschutz.
Hybrid ist eine M Frame-Glasform, die die Vorteile von Strike und Sweep kombiniert. Die Linse ist in drei Dimensionen konturiert, um sich der Krümmung des Auges anzupassen. Sie erhalten rasiermesserscharfe Klarheit in allen Blickwinkeln, selbst am Rande der gewölbten, zurückspringenden Glaskonturen, die die periphere Sicht und den Schutz vor Sonne, Wind und Seitenaufprall maximieren.
Eigenschaften:
- Belüftetes Design, wenn Sie einen kühlenden Luftstrom wünschen
- Die Gläser bestehen aus Plutonite®, Oakley’s hochreinem Polycarbonat in optischer Qualität
- Oakley High Definition Optics (HDO®) mit Polaric Ellipsoid™ Geometrie
- Alle Gläser verfügen über eine fortschrittliche Anti-Beschlag-Beschichtung
- UV-Schutz aus Plutonite-Glasmaterial, das alle UVA / UVB & schädliches blaues Licht bis zu 400nm Wellenlänge herausfiltert
- Erfüllt oder übertrifft die Anforderungen für hohe Masse und Aufprallgeschwindigkeit gemäß ANSI Z87.1-2003/2010
- Erfüllt oder übertrifft die Standards für ballistische Splitterwirkung gemäß MIL PRF-31013, Abschnitt 3.5.1.1
- Sicherer Sitz, auch bei Nässe durch hydrophile Unobtainium® Nasenauflage
- Klare Scheibe mit 89 % Lichtdurchlässigkeit, geeignet für den Einsatz bei schwachem bis keinem Licht
- Clear Lens - Universell einsetzbar. Lässt die maximale Lichtmenge durch für die genaueste Darstellung Ihrer Umgebung
- Hybrid-Glasschnitt mit Konturen, die das periphere Sichtfeld erweitern und den Seitenschutz verbessern
- Passt zu M FRAME® und Pro M FRAME®
Farbe: Klar
Gewicht: 14 g
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar