Mit seinem geringen Gewicht, der kompakten Größe und den zahlreichen Funktionen, die den Alltag erleichtern, ist der DoohicKey etwas, auf das Sie nicht mehr verzichten wollen - und auch nicht müssen.
Der aus robustem Edelstahl gefertigte Nite Ize DoohicKey verfügt über ein halbes Dutzend Werkzeuge, die alles können, vom Anziehen von Bolzen und Schrauben bis zum Öffnen einer Flasche Erfrischungsgetränk, alles in einem einfachen Schlüsselwerkzeug, das in Ihre Handfläche passt. An einem Ende des DoohicKey befindet sich ein stabiler Karabiner-Clip, an dem Sie Schlüssel befestigen können, oder den DoohicKey selbst an einer Schlaufe oder einem Ring anbringen können.
Gegenüber dem Clip befindet sich ein geätztes Lineal für Messungen vor Ort, und die Karabineröffnung ist strategisch geformt, um als Schraubenschlüssel zu fungieren. Am anderen Ende verfügt der DoohicKey über einen Flaschenöffner, einen Schlitzschraubendreher und einen Teppichmesser. Mit einem stromlinienförmigen, cleveren Design, das das Tragen, Anbringen, Abnehmen und Wiederanbringen einfach macht, ist es immer so griffbereit wie es praktisch ist.
Produkt-Details:
- Schlüsselgroßes Multitool, das sich leicht an einem vorhandenen Schlüsselanhänger oder Armband befestigen lässt
- Sichere Konstruktion aus rostfreiem Stahl
- Farbe: Rostfrei
- Eine Vielzahl von nützlichen Werkzeugen in einem kompakten, einfach zu bedienenden Design
- Verfügt über die folgenden Werkzeuge: Schachtelschneider, Flaschenöffner, Schraubenschlüssel, Lineal und Flachkopfschraubendreher
- Größe: 65 x 17 x 2,5 mm
- Gewicht: 12g
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar